AGB´S

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

01. URHEBER UND NUTZUNGSRECHTE
01.01 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk­vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werk­leistungen gerichtet ist.
01.02 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber­recht­sgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die § 2 UrhG erforderliche Schöpfungs­­höhe nicht erreicht ist.
01.03 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Re­produktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
01.04 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungs­­­­­recht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Ver­­einbarung. Die Nutzungs­rechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
01.05 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namens­nennung berechtigt den Designer zum Schaden­ersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nach­weis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Scha­den oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
01.06 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Mit­urheberrecht.

02. VERGÜTUNG
02.01 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Ein­räumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für De­sign-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
02.02 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
02.03 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ur­sprüng­lich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich bezahlten zu verlangen.
02.04 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätig­keiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
02.05 Bei Leistungen die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr laufen behalten wir uns vor eine Anpassung des Angebots / Vertrags unter Einbeziehung der allg. Teuerungsrate / Inflationsrate vorzunehmen.


03. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
03.01 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.  Werden die bestellten Arbeiten in Teilen ab­genommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auf­trag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamt­vergütung bei Auftrags­erteilung, 1/3 nach der Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

04. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
04.01 Sonderleistungen wie Umarbeitung, Änderung von Rein­zeich­­­nungen, Manuskriptstudium, Produktions- oder Drucküberwachung werden nach Zeitauf­wand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
04.02 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung not­wen­digen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag­gebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
04.03 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnungen des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innen­ver­hältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus Vertrags­­abschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
04.04 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
04.05 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

05. EIGENTUMSVORBEHALTE
05.01 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungs­rechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
05.02 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auf­traggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines wei­ter­gehenden Schadens bleibt unberührt.
05.03 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Ge­fahr des Auftraggebers.
05.04 Der Designer ist nicht verpflichtet, offene Original-Dateien und -Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Heraus­gabe von offenen Original-Computer­daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber offene Original-Computerdateien zur Ver­fügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

06. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER
06.01 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Kor­rekturmuster vorzulegen.
06.02 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktions­über­wachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendige Entscheidung zu treffen und Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Ver­schulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
06.03 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

07. HAFTUNG
07.01 Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
07.02 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
07.03 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehil­fen des Designers. Der Designer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
07.04 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verant­wortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
07.05 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Rein­aus­führungen und Rein­­zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
07.06 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zu­läs­sigkeit und Eintragungs­fähigkeit haftet der Designer nicht.
07.07 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

08. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
08.01 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Rekla­mationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für die bereits begonnenen Arbeiten.
08.02 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadener­satz geltend machen. Die Geltend­machung eines weitgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
08.03 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwen­dung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Erstansprüchen Dritter frei.

09. SCHLUSSBEDINGUNGEN
09.01 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
09.02 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen be­rührt die Geltung der übri­gen Bestimmungen nicht.
09.03 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
09.04 Wir weisen darauf hin, dass alle Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen (wie Werbung, Öffentlichkeitsarbeit etc.) in Anspruch nehmen, sind nach § 24 Abs. 1 S. 1/2 KSVG unabhängig von ihrer Rechtsform abgabenpflichtig.


Entwurfswerk* 2016

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